Die
Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom
18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden nach der Angabe „Bundesbesoldungsordnung A" die Wörter „, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt," eingefügt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Ausschluss des Anspruchs
Die Vergütung wird nicht gewährt neben
- 1.
- einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung."
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444