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Änderung § 25 HebStPrV vom 01.10.2023

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§ 25 HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 25 HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. 2 Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst Prüfungsfragen zu stellen.

(Text neue Fassung)

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.

(2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.




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