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Änderung § 3 HebStPrV vom 16.12.2023

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§ 3 HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 3 HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inhalt des modularen Curriculums


(Text alte Fassung)

(1) Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt werden. 2 Es umfasst die Inhalte der in der Anlage 12 genannten Fächer.

(2) Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest:

1. die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24 des Hebammengesetzes durchgeführt wird,

2. welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der staatlichen Prüfung abschließt und

3. die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.