Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 56a HebStPrV vom 16.12.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 PflStudStG am 16. Dezember 2023 und Änderungshistorie der HebStPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 56a HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 56a HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 56a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs


vorherige Änderung

 


Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.