Änderung Anlage 6a HebStPrV vom 16.12.2023

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Anlage 6a HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
Anlage 6a HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

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Anlage 6a (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 6a (zu § 57 Absatz 8) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger"


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Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Hebamme/Entbindungspfleger' (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 44)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Hebamme/Entbindungspfleger' (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 45)





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