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Änderung § 34 PTAG vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 PTAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 34 PTAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wesentliche Unterschiede liegen vor,

(Text neue Fassung)

(1) Wesentliche Unterschiede liegen vor,

1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein Themenbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist, oder

2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist.

vorherige Änderung

 


(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.