Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 PTAG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 MTARefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des PTAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38 PTAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 38 PTAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang


(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation nachweist, die

1. in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und

2. weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist.

(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.