Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 PTAG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 MTARefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des PTAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 41 PTAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 41 PTAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Anpassungslehrgang


(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.

(Text alte Fassung)

(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt.

(4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

(Text neue Fassung)

 

Anzeige