§ 62 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)
Abschnitt 11 Evaluierung
§ 62 Evaluierung
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert frühestens nach acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die inhaltlichen Änderungen der Ausbildung und die Ausbildungsdauer.
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