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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Bewerberinnen zu Bibliotheksreferendarinnen und die Bewerber zu Bibliotheksreferendaren ernannt.

(2) Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde. Während der Abordnung zu anderen Behörden unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.



 

Zitierungen von § 8 LAP-hDBiblV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDBiblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... neue Laufbahn gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die ...