Artikel 2 - Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit (UkrSozSichAbkG k.a.Abk.)

G. v. 13.01.2020 BGBl. 2020 II S. 3
Geltung ab 18.01.2020; FNA: 826-2-66 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

Artikel 2



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen in der in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,

2.
das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,

3.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.



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