Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit (UkrSozSichAbkG k.a.Abk.)

G. v. 13.01.2020 BGBl. 2020 II S. 3
Geltung ab 18.01.2020; FNA: 826-2-66 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel
Anhang

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Folgenden in Kiew am 7. November 2018 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit wird zugestimmt:

1.
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit,

2.
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit.

Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen in der in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,

2.
das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,

3.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.

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Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Januar 2020.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Der Bundesminister des Auswärtigen

Heiko Maas

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Anhang



Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit


Угода між Федеративною Республікою Німеччина та Україною про соціальне забезпечення


(siehe BGBl. II 2020 S. 5 ff)

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit


Заключний протокол до Угоди між Федеративною Республікою Німеччина і Україною про соціальне забезпечення


(siehe BGBl. II 2020 S. 19 ff)

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit


Домовленість щодо реалізації Угоди між Федеративною Республікою Німеччина та Україною про соціальне забезпечення від 7 листопада 2018 року


(siehe BGBl. II 2020 S. 23 ff)



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