Änderung § 17 InnAusV vom 20.07.2021

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§ 17 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 17 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Zuschlagsverfahren für besondere Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 17 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur vergibt zum Gebotstermin 1. April 2022 ein Gebotsvolumen von 50 Megawatt vorrangig an Gebote für Anlagenkombinationen, die besondere Solaranlagen enthalten.

(2) Zum Gebotstermin 1. April 2022 erfolgt das Zuschlagsverfahren abweichend von § 11 wie folgt:

1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6.

2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen Gebote, die auch für besondere Solaranlagen abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

3. Die Bundesnetzagentur ermittelt die eingereichte Gebotsmenge und erteilt die Zuschläge wie folgt:

a) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen unter der 50 Megawatt liegt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.

b) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen mindestens 50 Megawatt beträgt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.

4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

5. § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge entspricht.

6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Nummer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.



 
(heute geltende Fassung) 



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