Änderung § 4 InnAusV vom 01.01.2021

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§ 4 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 4 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen


(Text alte Fassung)

Gebote können in den Innovationsausschreibungen für folgende Anlagen abgegeben werden:

1. im Jahr 2019 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde,

2. im Jahr 2020 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde, sowie für
Anlagenkombinationen und

3. im Jahr 2021 für Anlagenkombinationen.


(Text neue Fassung)

In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.




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