§ 4 InnAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 4 InnAusV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen | |
(Text alte Fassung) Gebote können in den Innovationsausschreibungen für folgende Anlagen abgegeben werden: 1. im Jahr 2019 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde, 2. im Jahr 2020 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde, sowie für Anlagenkombinationen und 3. im Jahr 2021 für Anlagenkombinationen. | (Text neue Fassung) In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden. |