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Synopse aller Änderungen der InnAusV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 15 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InnAusV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen
§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen
§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen
§ 7 Zusätzliche Bekanntmachung bei Innovationsausschreibungen
§ 8 Fixe Marktprämie
§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
§ 10 Höchstwert
§ 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung
§ 12 Bekanntgabe der Zuschläge und Werte
§ 13 Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 13a Erstattung von Sicherheiten
§ 14 Evaluierung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Abweichender erster Gebotstermin


§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen
§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen
§ 17 Zuschlagsverfahren für besondere Solaranlagen
§ 18 Weitere Bestimmung zu besonderen Solaranlagen
§ 19 Übergangsvorschrift
§ 20 Außerkrafttreten

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. 'Anlagenkombination' ein Zusammenschluss

a) von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b) von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1a. 'besondere Solaranlage' eine Solaranlage, die der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 15 entspricht,

2. 'fixe Marktprämie' die Zahlung eines festen Betrags pro erzeugter Kilowattstunde im Sinne des § 8,

3. 'Innovationsausschreibung' eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


(1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 53b bis 54 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden Wertes tritt.

(4) Die Bestimmungen für Zahlungsberechtigungen nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5)
§ 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Zahlungen auf null sinkt.

(6)
Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt.



(3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 53b und 53c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden Wertes tritt.

(4) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Zahlungen auf null sinkt.

(5)
Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt.

§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Gebote können in den Innovationsausschreibungen für folgende Anlagen abgegeben werden:

1. im Jahr 2019 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde,

2. im Jahr 2020 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde, sowie für
Anlagenkombinationen und

3. im Jahr 2021 für Anlagenkombinationen.




In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen


(1) 1 Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. 2 Die gebotene fixe Marktprämie darf den Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten.

(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auf ein Gebot, das nicht für Anlagenkombinationen abgegeben wird, sind folgende weitere Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden:

1. die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land der §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen der §§ 37, 37a, 37c und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie

3. die Ausschreibungsbestimmungen für Biomasseanlagen der §§ 39, 39a, 39c bis 39g und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen


(1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.

(2) 1 Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36a, 36c bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d oder der §§ 39, 39a, 39c bis 39e und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,



1. für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39e, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,

2. die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren Energien oder technischen Einrichtungen zur Speicherung von Strom elektrische Energie erzeugt werden soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für welche erneuerbare Energie geboten wird,

3. eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen werden,

4. die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als Projekte im Register registriert wurden, enthalten, auch wenn die Anlagenkombination Anlagen umfasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile der Anlagenkombination, für die ansonsten die Marktprämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde.

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(3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.

(4) Gebote für Anlagenkombinationen dürfen nicht für Anlagen abgegeben werden, für die im selben Gebotstermin ein Gebot nach § 5 Absatz 3 abgegeben wird.

(5)
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.



(3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.

(4) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 10 Höchstwert


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Der Höchstwert beträgt:

1. für ein Gebot, das nicht für eine Anlagenkombination abgegeben wird, 3 Cent pro Kilowattstunde,

2. für ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird,
7,5 Cent pro Kilowattstunde.



(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) 1 Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung


(1) 1 Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. 2 Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 der § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anwendbar.

(2) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt, führt die Bundesnetzagentur abweichend von Absatz 1 das folgende Zuschlagsverfahren durch:

1. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und sortiert diese nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

2. Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge nach allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung).

3. Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

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(3) Zum Gebotstermin 1. September 2020 erfolgt das Zuschlagsverfahren abweichend von Absatz 1 wie folgt:

1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6.

2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen Gebote, die für Anlagenkombinationen abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

3. Die Bundesnetzagentur erteilt allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 200 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.

4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

5. Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge entspricht.

6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Nummer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.

(4)
Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.



(3) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Bekanntgabe der Zuschläge und Werte


(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem oder der Energieträger, für den oder die die Zuschläge jeweils erteilt werden,

2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer.



b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,

c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer und

d) den Registernummern der bezuschlagten Anlagen,

3. die niedrigste und die höchste fixe Marktprämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und

4. die mengengewichtete, durchschnittliche fixe Marktprämie.


(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und die fixe Marktprämie.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit nicht mindestens zwei Anlagen, für die das Gebot abgegeben wurde, in Betrieb genommen wurden, so dass die Anlagenkombination die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 erfüllt. 2 Sofern die Anlagenkombination Solaranlagen umfasst, ist der Antrag auf Zahlungsberechtigung innerhalb dieses Zeitraums zu stellen.

(2) 1 Anlagenkombinationen müssen technisch so beschaffen sein, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer installierten Leistung positive Sekundärregelleistung erbringen können, ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie auf null. 2 Die Voraussetzungen von Satz 1 gelten als erbracht, wenn 25 Prozent der installierten Leistung der Anlagenkombination auf eine Biomasseanlage, eine Geothermieanlage oder einen Speicher entfallen. 3 Sofern kein Fall des Satzes 2 vorliegt, sind die Voraussetzungen jährlich durch einen Umweltgutachter zu bestätigen und entsprechende Nachweise dem Anschlussnetzbetreiber vorzulegen.

(3) 1 Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale in Höhe der nach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots einer Anlagenkombination nach § 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet werden. 2 § 55 Absatz 6 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.



(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, sofern die Anlagenkombinationen die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllen oder soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.

(2) 1 Anlagenkombinationen müssen technisch so beschaffen sein, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer installierten Leistung positive Sekundärregelleistung erbringen können, ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie auf null. 2 Die Voraussetzungen von Satz 1 gelten als erbracht, wenn 25 Prozent der installierten Leistung der Anlagenkombination auf eine Biomasseanlage, eine Geothermieanlage oder einen Speicher entfallen und diese installierte Leistung nicht in einem Missverhältnis zur vorgehaltenen Kapazität steht. 3 Ein Missverhältnis ist bei Speichern nicht gegeben, wenn die Energiespeicherkapazität der Anlagenkombination mindestens eine Einspeicherung über zwei Stunden bei Nennleistung der Energiespeichertechnologie ermöglicht. 4 Sofern kein Fall des Satzes 2 vorliegt, sind die Voraussetzungen jährlich durch einen Umweltgutachter zu bestätigen und entsprechende Nachweise dem Anschlussnetzbetreiber vorzulegen.

(3) 1 Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, sofern mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots einer Anlagenkombination nach § 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet werden. 2 Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. 3 § 55 Absatz 6 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.

(4) Sofern die Anlagenkombination auch Speicher enthält, ist der zwischengespeicherte Strom ausschließlich in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen.

(5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen während der gesamten Dauer der Zahlungen der fixen Marktprämie nach § 8 erfüllt sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Sofern die Anlagenkombination auch Windenergieanlagen an Land enthält, ist § 36k des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesamte in der Anlagenkombination erzeugte und eingespeiste Strommenge Grundlage für die Ermittlung der Zuwendungen sein darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Erstattung von Sicherheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

1. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder

2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. 2 Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Evaluierung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesregierung evaluiert die Innovationsausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung bei der Evaluierung.



(1) 1 Die Bundesregierung evaluiert die Innovationsausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021 und danach zum 31. Dezember 2024. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung bei der Evaluierung.

(2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen angeschlossen sind, die durch die Innovationsausschreibungen gefördert werden, müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln:

1. die eingespeisten Strommengen der in den Innovationsauschreibungen geförderten Anlagen in denjenigen Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist,

2. die Zahlungen für die fixe Marktprämie und die am Spotmarkt zum Zeitpunkt der Einspeisung erzielbaren Vermarktungserlöse,

3. die Zahlungen für die fixe Marktprämie sowie die am Spotmarkt erzielbaren, nach Technologien aufgeschlüsselten Vermarktungserlöse.

(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln:

1. ob sie am Regelenergiemarkt teilgenommen haben und welche Erlöse sie dort erzielt haben und

2. auf welchen Anlagen ihre Stromerzeugung entfallen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die besonderen Solaranlagen und deren Realisierung einzugehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Abweichender erster Gebotstermin




§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird der Gebotstermin im Jahr 2019 von der Bundesnetzagentur bestimmt. 2 Der Gebotstermin soll unter Beachtung aller erforderlichen Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden.



1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. 2 Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an

1. Solaranlagen auf Gewässern,

2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und

3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (neu)




§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten.

(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 (neu)




§ 17 Zuschlagsverfahren für besondere Solaranlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Bundesnetzagentur vergibt zum Gebotstermin 1. April 2022 ein Gebotsvolumen von 50 Megawatt vorrangig an Gebote für Anlagenkombinationen, die besondere Solaranlagen enthalten.

(2) Zum Gebotstermin 1. April 2022 erfolgt das Zuschlagsverfahren abweichend von § 11 wie folgt:

1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6.

2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen Gebote, die auch für besondere Solaranlagen abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

3. Die Bundesnetzagentur ermittelt die eingereichte Gebotsmenge und erteilt die Zuschläge wie folgt:

a) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen unter der 50 Megawatt liegt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.

b) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen mindestens 50 Megawatt beträgt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.

4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

5. § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge entspricht.

6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Nummer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Weitere Bestimmung zu besonderen Solaranlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zuschlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten, müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen den nach § 15 festgelegten Anforderungen während der gesamten Dauer des Anspruchs auf die fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie für das betreffende Kalenderjahr auf null.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 (neu)




§ 19 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 (neu)




§ 20 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

 


Diese Verordnung tritt zum 31. Dezember 2028 außer Kraft.