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Änderung § 12 InnAusV vom 01.01.2021

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§ 12 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 12 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bekanntgabe der Zuschläge und Werte


(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem oder der Energieträger, für den oder die die Zuschläge jeweils erteilt werden,

2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,

(Text alte Fassung)

b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer.

(Text neue Fassung)

b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,

c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer und

d) den Registernummern der bezuschlagten Anlagen,

3. die niedrigste und die höchste fixe Marktprämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und

4. die mengengewichtete, durchschnittliche fixe Marktprämie.


(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und die fixe Marktprämie.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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