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Änderung § 13a InnAusV vom 01.01.2021

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§ 13a InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 13a InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Erstattung von Sicherheiten


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(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

1. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 11 erhalten hat oder

2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 13 Absatz 3 geleistet hat.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegte Sicherheit für ein bestimmtes Gebot auch, soweit die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. 2 Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.