Änderung § 1 InnAusV vom 29.07.2022

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§ 1 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39j des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

 



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