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Synopse aller Änderungen der InnAusV am 29.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2022 durch Artikel 16 des EEGAusbGuEnFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InnAusV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen
§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen
§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Zusätzliche Bekanntmachung bei Innovationsausschreibungen
§ 8 Fixe Marktprämie
(Text neue Fassung)

§ 7 (weggefallen)
§ 8 Zahlungen
§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
§ 10 Höchstwert
§ 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Bekanntgabe der Zuschläge und Werte


§ 12 (weggefallen)
§ 13 Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen
§ 13a Erstattung von Sicherheiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Evaluierung
§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen
§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen
§ 17 Zuschlagsverfahren für besondere Solaranlagen
§ 18 Weitere Bestimmung zu besonderen Solaranlagen


§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Übergangsvorschrift
§ 20 Außerkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39j des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist.



Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. 'Anlagenkombination' ein Zusammenschluss

a) von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b) von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1a. 'besondere Solaranlage' eine Solaranlage, die der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 15 entspricht,

2. 'fixe Marktprämie' die Zahlung eines festen Betrags pro erzeugter Kilowattstunde im Sinne des § 8,

3.
'Innovationsausschreibung' eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.



2. 'Innovationsausschreibung' eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.

§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


(1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 53b und 53c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden Wertes tritt.



(3) (weggefallen)

(4) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Zahlungen auf null sinkt.

(5) Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1 tritt.



§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. 2 Die gebotene fixe Marktprämie darf den Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten.



(1) (weggefallen)

(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Zusätzliche Bekanntmachung bei Innovationsausschreibungen




§ 7 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den Innovationsausschreibungen die Höchstwerte nach § 10 bekannt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Fixe Marktprämie




§ 8 Zahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinationen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung erhalten haben, haben für den in diesen Anlagen oder Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die fixe Marktprämie. 2 Der Anspruch kann sich in entsprechender Anwendung von § 23 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringern.

(2) Die Umsatzsteuer ist in der fixen Marktprämie nicht enthalten.

(3) Der Anspruch
nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Betreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Anspruch nimmt.

(4)
1 Bei Anlagenkombinationen, die auch Einrichtungen enthalten, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den Strom, der vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. 2 In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird.

(5)
1 Die fixe Marktprämie ist ab der Inbetriebnahme einer Anlage für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. 2 Für bestehende Biomasseanlagen ist § 39f Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Bei Anlagenkombinationen beginnt der Anspruch auf die fixe Marktprämie abweichend von Absatz 1, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind.



(1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinationen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung erhalten haben, haben für den in diesen Anlagen oder Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(2)
1 Bei Anlagenkombinationen, die auch Einrichtungen enthalten, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den Strom, der vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. 2 In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird.

(3)
1 Zahlungen nach Absatz 1 sind für die Dauer von 20 Jahren zu leisten. 2 Der Anspruch beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind. 3 Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs, wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil der Anlagenkombination ist, zehn Jahre.

(4) 1 Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1 wird nach Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie nach Nummer 4.3.4 berechnet. 2 Wenn die Anlagenkombination mindestens eine Windenergieanlage an Land enthält, ist abweichend von Satz 1 der energieträgerspezifische Jahresmarktwert für Windenergie an Land nach Nummer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu verwenden.


§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich die fixe Marktprämie für einen Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, auf null.



Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, auf null.

§ 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung


(1) 1 Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. 2 Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 der § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anwendbar.

(2) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt, führt die Bundesnetzagentur abweichend von Absatz 1 das folgende Zuschlagsverfahren durch:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und sortiert diese nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.



1. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin und sortiert diese nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

2. Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge nach allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung).

3. Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.

(3) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Bekanntgabe der Zuschläge und Werte




§ 12 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem oder der Energieträger, für den oder die die Zuschläge jeweils erteilt werden,

2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,

b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,

c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer und

d) den Registernummern der bezuschlagten Anlagen,

3. die niedrigste und die höchste fixe Marktprämie, die einen Zuschlag erhalten hat, und

4. die mengengewichtete, durchschnittliche fixe Marktprämie.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und die fixe Marktprämie.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Evaluierung




§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesregierung evaluiert die Innovationsausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021 und danach zum 31. Dezember 2024. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung bei der Evaluierung.

(2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen angeschlossen sind, die
durch die Innovationsausschreibungen gefördert werden, müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln:

1. die eingespeisten Strommengen der in den Innovationsauschreibungen geförderten Anlagen in denjenigen Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte
für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist,

2.
die Zahlungen für die fixe Marktprämie und die am Spotmarkt zum Zeitpunkt der Einspeisung erzielbaren Vermarktungserlöse,

3. die Zahlungen für die fixe Marktprämie sowie die am Spotmarkt erzielbaren, nach Technologien aufgeschlüsselten Vermarktungserlöse.

(3) Anlagenbetreiber müssen
der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln:

1. ob sie
am Regelenergiemarkt teilgenommen haben und welche Erlöse sie dort erzielt haben und

2. auf welchen Anlagen ihre Stromerzeugung entfallen ist.

(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die besonderen Solaranlagen und deren Realisierung einzugehen.




1 Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. 2 Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen




§ 15 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. 2 Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an

1. Solaranlagen auf Gewässern,

2. Solaranlagen

a) auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche und

b) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden, und

3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen




§ 16 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten.

(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Zuschlagsverfahren für besondere Solaranlagen




§ 17 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur vergibt zum Gebotstermin 1. April 2022 ein Gebotsvolumen von 150 Megawatt vorrangig an Gebote für Anlagenkombinationen, die besondere Solaranlagen enthalten.

(2) Zum Gebotstermin 1. April 2022 erfolgt das Zuschlagsverfahren abweichend von § 11 wie folgt:

1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6.

2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen Gebote, die auch für besondere Solaranlagen abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

3. Die Bundesnetzagentur ermittelt die eingereichte Gebotsmenge und erteilt die Zuschläge wie folgt:

a) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen unter der 150 Megawatt liegt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 120 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.

b) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mit besonderen Solaranlagen mindestens 150 Megawatt beträgt, erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Nummer 2 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 150 Megawatt durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist.

4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben, werden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

5. § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht 80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote, wenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weniger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge entspricht.

6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Nummer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebotsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Weitere Bestimmung zu besonderen Solaranlagen




§ 18 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlagenkombinationen, die aufgrund eines Zuschlags nach § 17 die fixe Marktprämie enthalten, müssen bezüglich der besonderen Solaranlagen den nach § 15 festgelegten Anforderungen während der gesamten Dauer des Anspruchs auf die fixe Marktprämie entsprechen; ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie für das betreffende Kalenderjahr auf null.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 19 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

1 Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieser Verordnung in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge zum Gebotstermin 1. April 2021 erteilt wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.



Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.