Änderung § 7 InnAusV vom 29.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 7 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Zusätzliche Bekanntmachung bei Innovationsausschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 7 (weggefallen)


vorherige Änderung

Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den Innovationsausschreibungen die Höchstwerte nach § 10 bekannt.



 



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