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Änderung § 2 FZulBV vom 01.01.2020

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§ 2 FZulBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 FZulBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stelle


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. 2 Zur Durchführung werden eine oder mehrere Stellen bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bieten (Bescheinigungsstellen). 3 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die Bescheinigungsstellen im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) amtlich bekannt. 4 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt im Falle mehrerer Bescheinigungsstellen die Zuständigkeitsverteilung und veröffentlicht diese ebenso im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl).

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bescheinigungsstellen und stellt eine einheitliche Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sicher.

(3) 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bescheinigungsstellen sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. 2 § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. 2 Zur Durchführung wird eine Stelle bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet (Bescheinigungsstelle). 3 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt die Bescheinigungsstelle im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) amtlich bekannt.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bescheinigungsstelle und stellt eine einheitliche Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sicher.

(3) 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bescheinigungsstelle sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. 2 § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.