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Änderung § 3 FZulBV vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 FZulBV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FZulBVÄndV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der FZulBV

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§ 3 FZulBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 FZulBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antragsverfahren


(1) 1 Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einheitlich für sämtliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eines Wirtschaftsjahres, für die ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden soll, elektronisch bei der nach § 2 Absatz 1 benannten Bescheinigungsstelle zu stellen. 2 Sofern erforderlich, sind ergänzende Unterlagen beizufügen. 3 Der Vordruck nach Satz 1 wird im Internet auf der Seite der zuständigen Stelle veröffentlicht.

(2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, beantragt werden.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1. Angaben zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere

a) eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens,

b) die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,

c) den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens;

2. den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers);

3. die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;

4. soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;

(Text alte Fassung)

5. Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes:

a) Name und Anschrift von
verbundenen Unternehmen,

b) Steuernummer von verbundenen Unternehmen, die ebenfalls einen Antrag nach § 6 des Forschungszulagengesetzes für dasselbe Kalenderjahr gestellt haben
oder noch stellen werden.

(Text neue Fassung)

5. den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)