Änderung § 8 FZulBV vom 01.01.2020

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§ 8 FZulBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 8 FZulBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe der Bescheinigungsstellen nach § 2 Absatz 1 in Kraft, frühestens am 1. Januar 2020. 2 Der Tag des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe der Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 in Kraft, frühestens am 1. Januar 2020. 2 Der Tag des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 19. August 2020 (BGBl. I S. 1954) trat die Verordnung am 1. August 2020 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
 



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