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Artikel 1 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (6. TKGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2020 TKG § 43a, § 47a, § 48, § 116, § 149, § 150

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:

§ 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten".

2.
§ 43a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
inwiefern die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind,".

3.
§ 47a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120,".

4.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten".

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

(5) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat."

5.
In § 116 wird die Angabe „Artikel 5" durch die Wörter „den Artikeln 5 und 5a" ersetzt.

6.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1b wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut vor der Aufzählung werden die Wörter „zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)" durch die Wörter „zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

6.
entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1 als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht oder nicht richtig festlegt."

b)
Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:

„(1c) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorsätzlich oder fahrlässig

1.
gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den in Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Endkundenpreis überschreitet,

2.
nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 genannter Tarifwechsel durchgeführt wird oder

3.
nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 aus einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei wechseln kann."

c)
Der bisherige Absatz 1c wird Absatz 1d.

d)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „1c" durch die Angabe „1d" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 4 und des Absatzes 1b Nummer 2" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, des Absatzes 1b Nummer 2 und 5 und des Absatzes 1c" ersetzt.

7.
Dem § 150 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

§ 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. TKGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. TKGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 319 11. ZustAnpV Änderung des Telekommunikationsgesetzes
...  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 45n Absatz 1, 7 ...