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§ 48 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten



(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.

(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,

1.
soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt,

2.
soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die Mindestanforderungen einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.

(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für den Empfang von konventionellen Fernsehsignalen und für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,

1.
die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird,

2.
die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei Mietgeräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

(4) 1Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. 2Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

(5) 1Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. 2Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.





 

Frühere Fassungen von § 48 TKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2020Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
vom 06.02.2020 BGBl. I S. 146
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuell vorher 24.02.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
vom 18.02.2007 BGBl. I S. 106
aktuellvor 24.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 150 TKG Übergangsvorschriften (vom 14.02.2020)
... Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133. (6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. § ... 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden. (7) ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
V. v. 13.12.2000 BGBl. I S. 1704; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
 
Zitat in folgenden Normen

Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)
V. v. 13.12.2000 BGBl. I S. 1704; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
§ 1 FBeitrV Beitragspflicht
... Beitragspflichtig für die in § 48 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder Inhaber einer Zuteilung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt. 48. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden." 15. In § 48 Abs. 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „wird" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
G. v. 06.02.2020 BGBl. I S. 146
Artikel 1 6. TKGÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst: „§ 48 Interoperabilität von Fernseh- und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst: „ § 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten". 2. § 43a Absatz 3 ... Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120,". 4. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 48 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten". b) Die folgenden ... 7. Dem § 150 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „ § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)", die Angabe „§ 48 Abs. 2" durch die Angabe „§ 143 Abs. 1" und die Angabe „§ 47" ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 48 Abs. 2" durch die Angabe „§ 143 Abs. 1" und das Wort ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2" durch die Angabe „§ 143 Abs. 1" ersetzt. c) Absatz 3 wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Frequenzgebührenverordnung (FGebV)
V. v. 21.05.1997 BGBl. I S. 1226; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Eingangsformel FGebV
... Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit ...