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Änderung § 8 StrafAktEinV vom 01.07.2021

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§ 7 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 8 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 8 Bekanntmachung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

vorherige Änderung

2. die nach § 5 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.



2. die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.




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