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§ 8 - Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)

§ 8 Bekanntmachung



(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

2.
die nach § 6 Absatz 1 zulässigen physischen Datenträger.

(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 StrafAktEinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 StrafAktEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StrafAktEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrafAktEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StrafAktEinV Bereitstellen des Inhalts zum Abruf (vom 01.07.2021)
... soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 8 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. (2) Die ...
§ 6 StrafAktEinV Datenträger (vom 01.07.2021)
... zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger. (2) Die Daten sind nach dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 11 StPOuaFG Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
... 1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „ § 8 " ersetzt. 2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:  ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „ § 8 " ersetzt. b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:  ... 5. Der bisherige § 6 wird § 7. 6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ ... „§ 5" durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 7. Der bisherige § 8 wird § ...