Artikel 6 - Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (1. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 (Nr. 9); Geltung ab 06.03.2020
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Artikel 6 Änderung der Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 DrechsHolzspielMstrV § 9

Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2985), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt gefasst:

 
§ 9 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."

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Zitierungen von Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 1. MstrPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MstrPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2985), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung ...


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