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Artikel 7 - Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (1. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 (Nr. 9); Geltung ab 06.03.2020
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Artikel 7 Änderung der Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2020 RollSonnTMstrV § 1, § 2, § 6, § 10

Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk (Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung - RollSonnTMstrV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:

1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),

2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),

3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und

4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Übergangsvorschrift

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."



 

Zitierungen von Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 1. MstrPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MstrPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 246 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Meisterprüfungsverfahrensverordnung ...