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§ 10 - Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung (RollSonnTMstrV)

V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7110-3-172 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Übergangsvorschrift



Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 10 RollSonnTMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2020Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 33 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 RollSonnTMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RollSonnTMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RollSonnTMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 7 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
... die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übergangsvorschrift Ein ... ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Übergangsvorschrift Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 33 MstrPrHwÄndV Änderung der Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
... 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übergangsvorschrift Die ... geltenden Fassung." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht ...