Die
Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung vom
22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die durch
Artikel 33 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk (Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung - RollSonnTMstrV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.
- 4.
- In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39