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Abschnitt 2 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-129 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt



1Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen und

2.
Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.


§ 9 Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen



(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,

2.
redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,

3.
Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

4.
Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,

5.
Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,

6.
Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,

7.
Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,

8.
Daten zu organisieren und zu sichern und

9.
rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen



(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,

2.
medientechnische Systeme und Produktionsmittel

a)
zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,

b)
zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,

c)
zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder

d)
zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie

3.
die eigene Vorgehensweise zu erklären.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.