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Berichtigung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 26.02.2020 BGBl. I S. 318 (Nr. 9); Geltung ab 16.08.2019

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 16. August 2019 AMVSÄndG Artikel 12, Artikel 16, SGB V § 106b, HWG § 12

Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Artikel 12 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:

„7.
Nach § 106b Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, ist die erneute Verordnung des Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen.""

2.
Artikel 16 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

„2.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dieser" durch die Wörter „der in der Anlage aufgeführten" ersetzt."


Schlussformel



Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag Lars Nickel

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