Eingangsformel - Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (19. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412 (Nr. 10); Geltung ab 07.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel *



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

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des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

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des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 7a Absatz 3 Nummer 1 und 4, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, 3b und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, und § 15 Absatz 5 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489):

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Artikel 1 Nummer 3 dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61), (EU) 2017/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 40) und (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52).



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