Die
See-Sportbootverordnung vom
29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch
Artikel 10 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Sportboote
Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind,".
- 2.
- § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- gewerbsmäßige Nutzung
der Einsatz von Sportbooten gegen ein Entgelt,".
- 3.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 gilt nicht für Wassermotorräder, die durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind."
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105