§ 17 Genehmigungsurkunde
(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:
- 1.
- Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
- 2.
- Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
- 3.
- Geltungsdauer der Genehmigung,
- 4.
- etwaige Bedingungen und Auflagen,
- 5.
- Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
- 6.
- bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
- 7.
- bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
- 8.
- bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
(2) 1Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. 2Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.
(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz „Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.
(4) 1Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 2Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.
(5) 1Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. 2Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.
Frühere Fassungen von § 17 PBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 21 PBefG Betriebspflicht (vom 01.01.2013) ... zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend. (4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf ...
§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023) ... (§ 2 Abs. 5 Satz 2), b) das Mitführen und Aushändigen von Urkunden ( § 17 Abs. 4 , § 20 Abs. 4), c) die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012) ... beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen) § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25 III. Sonstige ... einer Genehmigungsurkunde, soweit nicht von II. 7 oder III. 2 bis 4 erfasst § 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5 ... beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen) § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25 III. Sonstige Gebühren ... einer Genehmigungsurkunde, soweit nicht von II. 7 oder III. 2 bis 4 erfasst § 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Artikel 1 1. PBefGKostVÄndV ... 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: „§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 ...
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
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