§ 52 Grenzüberschreitender Verkehr
(1) 1Für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland oder Ausland haben, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. 2Auf Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, sind nicht anzuwenden
- 1.
- § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und
- 2.
- § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzuhalten ist.
(2)
1Die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs erteilt für die deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
2§
11 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
3Während der Herstellung des Benehmens ruht die Frist für die Entscheidung über den Antrag nach §
15 Absatz 1 Satz 2 bis 5.
(3)
1Einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, bedarf es nicht, soweit entsprechende Übereinkommen mit dem Ausland bestehen.
2Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll abweichend von den Bedingungen des Übereinkommens grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, so kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm beauftragte Behörde entsprechenden Anträgen stattgeben.
3Die Genehmigung für grenzüberschreitende Ferienziel-Reisen erteilt für die deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet die Ferienziel-Reise endet.
4Abweichend von §
9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen auch für die Form des Gelegenheitsverkehrs erteilt.
(4) 1Die Grenzpolizei und die Zollstellen an den Grenzen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die erforderliche Genehmigung vorgelegt wird, deren Mitführung vorgeschrieben ist. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sowie gegen Vorschriften der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und internationalen Übereinkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr dauernd oder vorübergehend vom Verkehr in oder durch die Bundesrepublik Deutschland ausschließen.
Frühere Fassungen von § 52 PBefG
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interne Verweise§ 53 PBefG Transit-(Durchgangs-)Verkehr (vom 01.08.2021) ... § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ... in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt ...
§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023) ... die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über ...
§ 63 PBefG Ausschluss abweichenden Landesrechts (vom 01.01.2013) ... 9, 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit den Regelungen in Nummer ... 1, jeweils in Verbindung mit den Regelungen in Nummer 1; 3. § 29 Absatz 2, § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1; 4. § 11 Absatz 4, § 52 Absatz ... § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1; 4. § 11 Absatz 4, § 52 Absatz 2 Satz 2 und § 53 Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 11 Absatz 4, ... 2 Satz 2 und § 53 Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 3 Satz ...
Zitat in folgenden NormenEG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)
V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 2 EGBusDV Zuständige Behörden (vom 08.09.2015) ... die in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. ...
Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012) ... § 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52 , 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des ... § 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52 , 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder ... mit Kraftfahrzeugen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5 des ...
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
§ 16 BOKraft Anzuwendende Vorschriften ... Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Europäischen ...
Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
neugefasst durch B. v. 13.12.1984 BGBl. I S. 1545
§ 1 ASORDV Einreichung der Bescheinigung ... Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 8) in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 52 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Genehmigungsbehörde ...
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5 ... mit Kraftfahrzeugen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Artikel 1 1. PBefGKostVÄndV ... „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52 , 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen ... „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52 , 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 5 ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ... 42a und 43" ersetzt. 18. § 48 Absatz 3 wird aufgehoben. 19. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... 9, 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit den Regelungen in Nummer ... 1, jeweils in Verbindung mit den Regelungen in Nummer 1; 3. § 29 Absatz 2, § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1; 4. § 11 Absatz 4, § 52 Absatz ... § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1; 4. § 11 Absatz 4, § 52 Absatz 2 Satz 2 und § 53 Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 11 Absatz 4, ... 2 Satz 2 und § 53 Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 11 Absatz 4, § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 3 Satz 1." 23. § 65 wird wie folgt ...
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnEG-Bus-Durchführungsverordnung (EG-BusDV)
Artikel 1 V. v. 11.08.2004 BGBl. I S. 2169; aufgehoben durch § 9 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038
§ 2 EG-BusDV Zuständige Behörden (vom 08.11.2006) ... die in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. ...
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