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Änderung § 54b PBefG vom 26.11.2011

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§ 54b PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 54b PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
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§ 54b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 54b Risikoeinstufung


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1 Die Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. 2 Dabei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kontrollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß der Rechtsverstöße, wie dies in den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert wird.


 
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