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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (2. GüKGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Februar 2026 PBefG § 3b, § 3c, § 11, § 15, § 16, § 20, § 25a, § 29, § 52, § 53, § 54b, § 55, § 57, § 66
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3b Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 2.
- In § 3c Absatz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 3.
- In § 11 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 4.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich" die Angabe „oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" eingefügt.
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 2 und" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Artikels 4 Absatz 3 Satz 2" die Angabe „oder Absatz 4" eingefügt.
- 6.
- § 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die einstweilige Erlaubnis muss enthalten
- 1.
- den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
- 2.
- Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
- 3.
- Geltungsdauer,
- 4.
- etwaige Bedingungen und Auflagen,
- 5.
- Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird."
- 7.
- § 25a Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften von der Behörde, die die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestatten, wenn- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt, und
- 2.
- der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 bestanden hat.
- 8.
- In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 9.
- In § 52 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 10.
- In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 11.
- In § 54b Satz 2 wird die Angabe „Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b" durch die Angabe „Artikel 6 Absatz 2a" ersetzt.
- 12.
- In § 55 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 13.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen." - c)
- In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
- 14.
- In § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. GüKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. GüKGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 6 ÖffAVBG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8b wird wie folgt ...
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