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Änderung § 58 PBefG vom 26.11.2011

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§ 58 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 58 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

(heute geltende Fassung) 

 
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