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Änderung § 64b PBefG vom 01.08.2021

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§ 64b PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 64b PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.

(heute geltende Fassung)