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Änderung § 64b PBefG vom 01.01.2020

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§ 64b PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 64b PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs


vorherige Änderung

 


Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)