Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 PBefG vom 27.02.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. GüKGuaÄndG am 27. Februar 2026 und Änderungshistorie des PBefG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 20 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Einstweilige Erlaubnis


(1) 1 Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. 2 Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 2 Sie muß enthalten

1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,

(Text neue Fassung)

(2) Die einstweilige Erlaubnis muss enthalten

1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,

2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,

3. Geltungsdauer,

4. etwaige Bedingungen und Auflagen,

5. Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) 1 Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. 2 In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. 3 Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. 4 § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)