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Änderung § 20 PBefG vom 27.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 2 2. GüKGuaÄndG am 27. Februar 2026 und Änderungshistorie des PBefGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 20 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung | § 20 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Einstweilige Erlaubnis | |
(1) 1 Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. 2 Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. 2 Sie muß enthalten 1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, | (Text neue Fassung) (2) Die einstweilige Erlaubnis muss enthalten 1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, |
2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, 3. Geltungsdauer, 4. etwaige Bedingungen und Auflagen, 5. Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird. (3) 1 Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. 2 In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. 3 Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. 4 § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. | |
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