§ 55 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 55 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 482 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten | |
(Text alte Fassung) 1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt. |