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Änderung § 55 PBefG vom 27.02.2026

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§ 55 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 55 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten


(Text alte Fassung)

1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. 2 § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

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