Das
Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch
Artikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in allen sonstigen Fällen das Land" durch die Wörter „bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nichtbundeseigenen Eisenbahn das Land" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer kommunalen Straße trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als kommunale Straßen."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221