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§ 13 - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1971 BGBl. I S. 337; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 13



(1) 1Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. 2Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nichtbundeseigenen Eisenbahn das Land.

(2) 1Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. 2Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten. 3In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als Straßen in kommunaler Baulast.

(3) 1Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. 2Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.





 

Frühere Fassungen von § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
aktuell vorher 13.03.2020Artikel 3 Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 433
aktuellvor 13.03.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EBKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBKrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EBKrG (vom 01.07.2021)
... treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu ...
§ 16 EBKrG (vom 08.09.2015)
... erlassen, durch die 1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt ...
§ 20 EBKrG (vom 01.07.2021)
... § 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 3 AEGuaÄndG Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. ... Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) ... durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 9. FStrGÄndG Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
... folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 ... § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „die von der ... einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen." 4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „kommunalen ... ersetzt. 9. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 § 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 ...