§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 12 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose Personen."