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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 12 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:- „14.
- nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose Personen."
 
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WoBerichtsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
WoBerichtsGEG selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
Artikel 3 WoBerichtsGEG Inkrafttreten 
... Die Artikel 1, 1a Nummer 2 und  Artikel 2  treten am 1. April 2020 in Kraft.  (2) Artikel 1a Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 1b, ...
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