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Änderung § 50 PsychThApprO vom 01.06.2023

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§ 50 PsychThApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 50 PsychThApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Prüferinnen und Prüfer


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt. 2 Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.

(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen für jede Station nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind.

(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die für eine Station bestellt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 für jede Station jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer und insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen bestellt. 2 Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer in den einzelnen Stationen wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestellt.

(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die für die Durchführung und Bewertung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nach § 49 Absatz 3 geschult sind.

(3) Von den beiden Prüferinnen oder Prüfern und ihren stellvertretenden Personen, die an einer Station eingesetzt werden, muss wenigstens eine Prüferin oder ein Prüfer und eine der stellvertretenden Personen zu dem folgenden Personenkreis gehören:

1. Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,

3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder

4. Fachärztin oder Facharzt mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

(4) 1 Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung organisiert die anwendungsorientierte Parcoursprüfung und legt für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten die Abfolge der Stationen fest. 2 Sie oder er hat darauf zu achten, dass

1. die festgelegte Abfolge der Stationen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung eingehalten wird und

2. an jeder Station der anwendungsorientierten Parcoursprüfung nur die oder der für diese Station eingeteilte Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat anwesend ist.

3 Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ist während der Prüfung zuständig für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 4 Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst.